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11-06-2023
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Vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Hinzuverdienst seit dem 01.01.2023

Seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze für nach dem 31.12.1947 geborene Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 beträgt die Regelaltersgrenze dann 67 im Jahr 2031 (§ 35 SGB VI).

Hinzuverdienstgrenzen gibt es bei Bezug der Regelaltersrente nicht. Bürger können neben der Rente so viel hinzuverdienen, wie sie möchten. Auch Beiträge zur Rentenversicherung müssen aus dem Hinzuverdienst nur noch durch Arbeitgeber, nicht aber durch Arbeitnehmer gezahlt werden. Diese nur durch den Arbeitgeber gezahlten Beiträge erhöhen die Rente nicht mehr.

Allerdings können Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann die Regelaltersrente und zwar unter Berücksichtigung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

Versicherte, die ihre Regelaltersrente noch nicht in Anspruch nehmen wollen und noch eine Zeit lang weiterarbeiten, erhalten einen Rentenzuschlag: Jeder Monat der späteren Inanspruchnahme bringt einen Zuschlag zur Rente von 0,5 %. Hinzu kommt die Rentenerhöhung durch laufende Beitragszahlungen zur Rentenversicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es auch bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Bürger können nun auch bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente so viel hinzuverdienen, wie sie möchten. Das gilt auch, wenn die vorgezogene Altersrente schon vor dem Jahr 2023 begonnen hat. Zu den vorgezogenen Altersrenten gehören

  • die Altersrente für langjährig Versicherte,
  • die Altersrente für besonders langjährig Versicherte und
  • die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI).

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können

Bürger erhalten, die

> bei Beginn der Rente schwerbehindert sind und

> die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.

Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn noch vorliegen, was dringend zu beachten ist, zum Beispiel bei Erhalt eines Reduzierungsbescheids des Versorgungsamtes (fristgerechter Widerspruch notwendig!) oder einem geplanten Wegzug aus Deutschland, der zum Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft führen kann.

Für Bürger, die in der Zeit von 1957 bis 1963 geboren wurden, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen stufenweise angehoben. Wurden sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 65. Ausnahmen bestehen für Bergleute, Arbeitnehmer im Bergbau.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich weiter Rentenversicherungspflicht. Bürger zahlen also weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung. Alle Beiträge, die zwischen dem Beginn einer vorgezogenen Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden, finden Berücksichtigung bei der Rente, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann mit Abschlägen von 0,3 % je Monat noch vor der Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Eine 1965 geborene Bürgerin, die mit 65 abschlagsfrei eine Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte, kann diese deshalb beispielsweise bereits ab ihrem 64. Geburtstag erhalten bei einem Abschlag von 3,6 % (12 Monate x 0,3 %). Der frühestmögliche Rentenbeginn wäre hier der 62. Geburtstag mit einem Rentenabschlag von dann 10,8 %.

Die Abschläge bleiben über das gesamte Leben bestehen. Über die Möglichkeit, diese Abschläge durch freiwillige Zahlungen ab dem 50. Geburtstag auszugleichen, berät die Deutsche Rentenversicherung.

Es gilt also, sich zunächst in Klaren zu sein, wann genau man in Rente will und erst dann den Rentenantrag zu stellen. Auch eine schriftliche Anfrage an die Rentenversicherung zu der Rentenhöhe zu einem bestimmten Datum muss durch diese schriftlich beantwortet werden. Der Rentenrechner der Deutschen Rentenversicherung[1] kann zudem ebenso helfen wie die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.

 

[1] https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner.html

 

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

 

Quellen und Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er kann eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht ersetzen. Er hat den rechtlichen Stand Juni 2023 und beruht zum Teil auf Informationsbroschüren, welche die Deutschen Rentenversicherung im Internet zum Abruf bereitstellt:

„Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen“

„Die richtige Altersrente für Sie"

"Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen"

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