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31-08-2022
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Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31.08.2021, 4 TaBV 19/21, Rdz. 36, soll die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung enden, wenn der Schwellenwert des § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG (Verfahren anhängig zum Aktz. 7 ABR 27/21) die Entscheidung des LAG Köln nicht bestätigen wird.

Nach § 177 Abs. 1 und Abs. 5 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen und/oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, alle vier Jahre die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und mindestens ein stellvertretendes Mitglied neu gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind nach § 177 Abs. 2 SGB IX alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.

Die nächsten regelmäßigen Wahlen finden vom 1. Oktober bis 30. November 2022 statt. Die Amtszeit beträgt nach § 177 Abs. 7 S. 1 SGB IX vier Jahre.

Das LAG Köln hat am 31.08.2021 entschieden, dass die Amtszeit schon vor Ablauf von vier Jahren automatisch endet, wenn die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX auf unter fünf absinkt. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundearbeitsgericht zugelassen.

Bislang hat das BAG noch nicht entschieden. Der Verhandlungstermin wird am 19.10.2022 stattfinden, mitten im Zeitraum der Neuwahlen der SBV.

Bestenfalls wird das BAG die Entscheidung des LAG Köln aufheben und die Auffassung vertreten, dass die Aufgaben der SBV bei einem Absinken der aktiv Wahlberechtigten auf unter fünf Personen nicht entfallen und zudem stets unmittelbar nach Wiedererreichen der Zahl von fünf schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen Neuwahlen zu organisieren wären.

 

 

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