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26-05-2016
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Wann habe ich einen Rechtsanspruch, in Teilzeit zu arbeiten?

Nach § 2 TzBfG gilt als Teilzeitarbeit jene, bei der die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Möchte ein Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, so findet er seine Rechte im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hängt von einigen Voraussetzungen ab. So muss zunächst das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monte bestanden haben. Weiterhin muss das Arbeitgeberunternehmen i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Nach dem Gesetz spricht nichts dagegen, dass der Arbeitnehmer auch nur eine geringfügige Verringerung der Arbeitszeit wünscht, so z. B. um eine Stunde je Woche. Liegen keine betrieblichen Gründe vor, die gegen die Verringerung der Arbeitszeit sprechen, hat der Arbeitgeber der Verringerung zuzustimmen.

Einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Entscheidung schriftlich zu unterrichten.

Hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder sie mit berechtigten Gründen abgelehnt, kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen. Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit ab, so kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Auch nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin auf Verringerung der Arbeitszeit. Über den Antrag auf Verringerung sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-in innerhalb von 4 Wochen einigen. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der/die Arbeitnehmer/-in Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Einen weiteren Anspruch auf Teilzeitarbeit enthält § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX für schwerbehinderte Menschen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Nach § 13 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen.

Teilt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünscht, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Dieser Überblick zum Teilzeitanspruch kann eine anwaltliche Beratung und Vertretung nicht ersetzen. Sollten Sie rechtliche Hilfe benötigen, erhalten Sie von meinen Mitarbeiterinnen kurzfristig einen Besprechungstermin.

 

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