Wann und an wen ist die Ausgleichsabgabe zu zahlen?
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatlich zu berechnende[1] und nach § 160 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einmal jährlich bis spätestens zum 31. März an das Integrationsamt zu zahlende Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).[2] Zu berücksichtigen ist, dass die Zahlung der Ausgleichsabgabe die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht aufhebt (§ 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt gemäß § 160 Abs. 4 Satz 2 SGB IX einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 SGB IV.
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[1] VG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2020, 11 K 1730/20.
[2] Im Jahr 2020 belief sich der bundesweit gezahlte Betrag an Ausgleichsabgaben auf insgesamt 697 Millionen €, Quelle: BIH Jahresbericht 2020/2021, Seite 15.