Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?
Die Ausgleichsabgabe beträgt derzeit[1] nach § 160 Abs. 2, Abs. 3 SGB IX monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 155,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 - 5 %,
- 275,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 - unter 3 % und
- 405,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
Im Jahr 2023 haben 46.825 von 180.359 beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigt.[2] Am 01.01.2024 wurde für diese sog. „Nullbeschäftiger“ eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe von derzeit[3]
- 815,- € monatlich je nicht besetztem Arbeitsplatz bei einer Beschäftigungsquote von 0 % eingeführt bzw. von
- 465,- € monatlich bei Arbeitgebern mit weniger als 60 Arbeitsplätzen, bzw. von
- 235,- € monatlich bei Arbeitgebern mit weniger als 40 Arbeitsplätzen
eingeführt (§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 SGB IX), welche zum 31.03.2026 zu zahlen ist, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
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[1] Stand Januar 2025 gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 02.12.2024 über die Anpassung der Ausgleichsabgabe.
[2] Quelle: https://www.rehadat-statistik.de/statistiken/berufliche-teilhabe/beschaeftigung/beschaeftigungsstatistik-schwerbehinderter-menschen/.
[3] Stand Januar 2025 gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 02.12.2024 über die Anpassung der Ausgleichsabgabe.