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15-11-2025
von

Öffentlicher Dienst schwerbehinderter Bewerber persönliche Eignung

Der öffentliche Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.[1] Das durch den öffentlichen Arbeitgeber angenommene Fehlen der persönlichen Eignung des Bewerbers befreit ihn aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 165 Satz 4 SGB IX nicht von seiner Pflicht zur Einladung, es sei denn die charakterlichen Mängel würden ein Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis darstellen, etwa bei einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot, wie es z.B. in § 25 JArbSchG geregelt ist.[2]

 

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Fachliteratur für Inklusionsbeauftragte:

Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte, 2. Auflage 2026

ISBN Softcover: 978-3-384-82111-9

ISBN Hardcover: 978-3-384-82112-6

ISBN E-Book: 978-3-384-82113-3

 

Fachliteratur für die SBV: Handbuch der Schwerbehindertenvertretung, 3. Aufl. 2025

ISBN Softcover: 978-3-384-57538-8

ISBN Hardcover: 978-3-384-57539-5

ISBN E-Book: 978-3-384-57540-1

 

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[1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020, 9 Sa 18/20, Rdz. 116; BAG, Urteil vom 12.09.2006, 9 AZR 807/05, Rdz. 28.

[2] BAG, Urteil vom 19.01.2023, 8 AZR 437/21, Rdz. 39, 40.

 

 

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