Öffentlicher Dienst schwerbehinderter Bewerber persönliche Eignung
Der öffentliche Arbeitgeber muss einen schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.[1] Das durch den öffentlichen Arbeitgeber angenommene Fehlen der persönlichen Eignung des Bewerbers befreit ihn aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 165 Satz 4 SGB IX nicht von seiner Pflicht zur Einladung, es sei denn die charakterlichen Mängel würden ein Einstellungs- bzw. Besetzungshindernis darstellen, etwa bei einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot, wie es z.B. in § 25 JArbSchG geregelt ist.[2]
Online-Seminar Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte
Hier geht es zum nächsten Seminartermin.
Fachliteratur für Inklusionsbeauftragte:
Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte, 2. Auflage 2026
ISBN Softcover: 978-3-384-82111-9
ISBN Hardcover: 978-3-384-82112-6
ISBN E-Book: 978-3-384-82113-3
Fachliteratur für die SBV: Handbuch der Schwerbehindertenvertretung, 3. Aufl. 2025
ISBN Softcover: 978-3-384-57538-8
ISBN Hardcover: 978-3-384-57539-5
ISBN E-Book: 978-3-384-57540-1
Erhältlich überall, wo es gute Bücher gibt.
[1] LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2020, 9 Sa 18/20, Rdz. 116; BAG, Urteil vom 12.09.2006, 9 AZR 807/05, Rdz. 28.
[2] BAG, Urteil vom 19.01.2023, 8 AZR 437/21, Rdz. 39, 40.