Wie werden Pflichtarbeitsplätze und Ausgleichsabgabe berechnet?
Die Berechnung der Pflichtarbeitsplatzzahl erfolgt nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 154 Abs. 1, 157 Abs. 2, 160 Abs. 1 SGB IX auf Basis der jahresdurchschnittlich monatlichen Arbeitsplatzzahl, in dem diese mit fünf Prozent multipliziert wird.[1] Nach § 157 Abs. 2 SGB IX sind bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden, es sei denn der Arbeitgeber hat jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätze. Ein Beispiel der Berechnung der Ausgleichsabgabe lässt sich einem Beschluss des VG Stuttgart entnehmen. [2]
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[1] VG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2020, 11 K 1730/20.
[2] VG Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2020, 11 K 1730/20.