Kur
Versicherte haben Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichwertigen Einrichtung, wobei die Leistungen auch in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch und nicht um eine Ermessensleistung der Krankenkasse. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist mit Wirkung zum 01.04.2007 klargestellt worden, dass auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht.
Lehnt die Krankenkasse die ärztlich angeratene Kur ab, kann im Widerspruchsverfahren die Bewilligung der Kur erreicht werden. Gewinnt der Versicherte das Widerspruchsverfahren, muss die Krankenkasse auch die im Widerspruchsverfahren entstehenden Anwaltskosten tragen.
Meine Kanzlei steht Ihnen bundesweit für Ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen die Krankenkasse gern zur Verfügung.