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Schwerbehindertenrecht / GdB

Grad der Behinderung und Schwerbehinderung

Am 31.12.2015 waren bei den Versorgungsämtern 7,6 Mio. Menschen als schwerbehinderte Menschen mit gültigem Ausweis amtlich anerkannt. Das entsprach einem Anteil von ca. 9,3 % der Bevölkerung (Quelle: Statistisches Bundesamt). 

3/4tel der schwerbehinderten Menschen sind älter als 55 Jahre. In ca. 83 % der Fälle wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht. Die weiteren Behinderungen resultieren aus Schäden im Krieg, aus Wehr- oder Zivildienst, durch einen Unfall, aus einer Berufskrankheit oder sind angeboren (Quelle: Statistisches Bundesamt, "Kurzbericht, Statistik der schwerbehinderten Menschen 2011", erschienen am 04.02.2013).

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist schwerbehindert i. S. d. SGB IX, wer einen GdB von wenigstens 50 hat und entweder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Arbeitsplatz i. S. v. § 73 Abs. 1 SGB IX im Inland hat. § 2 Abs. 1 SGB IX definiert die Behinderung als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund negativer Abweichung vom altersentsprechenden Normalzustand, körperlicher Funktionen, geistiger Fähigkeit oder seelischer Gesundheit. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend sein, wofür das Gesetz eine untere Grenze von mindestens 6 Monaten vorgesehen hat.

Eine offenere, weitergehende Definition, welche auch atypische Fallkonstellationen umfasst – und eventuell sogar bei altersbedingten Beeinträchtigungen von Menschen Anwendung finden kann – gibt das am 26.03.2009 in Deutschland in Kraft getretene Menschenrechtsübereinkommen über die Rechte behinderter Menschen, welches in Deutschland den Stellenwert eines Bundesgesetzes hat. Die Konvention definiert abweichend von § 2 SGB IX in Art. 1 die Behinderung wie folgt:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige, körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft hindern können.“

Unter diese weitere Definition der Behinderung kann nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Erkrankung fallen.  Der EuGH führt in den Rdz. 41 ff. seines Urteils seines Urteils vom 11.04.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11wie folgt aus:

„Es ist daher festzustellen, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 fallen kann, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist.

Dagegen fällt eine Krankheit, die keine solche Einschränkung mit sich bringt, nicht unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie 2000/78. Krankheit als solche kann nämlich nicht als ein weiterer Grund neben denen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der Richtlinie 2000/78 verboten ist (vgl. Urteil Chacón Navas, Randnr. 57).

Dass der Betreffende seine Arbeit nur in begrenztem Umfang ausüben kann, steht einer Subsumierung seines Gesundheitszustands unter den Begriff „Behinderung“ nicht entgegen. Entgegen dem Vorbringen von DAB und Pro Display ist eine Behinderung nicht unbedingt mit dem vollständigen Ausschluss von der Arbeit oder vom Berufsleben verbunden.“

Der Grad der Behinderung wird auf Antrag nach § 69 Abs. 1 SGB IX durch die Landesämter für Gesundheit und Soziales in 10er-Stufen festgesetzt, beginnend mit 20 und endend mit 100. 


Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX

Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, mindestens aber 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. d. § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Die Gleichstellung bewirkt denselben Kündigungsschutz, wie ihn schwerbehinderte Menschen genießen, nicht aber automatisch weitere Vorteile aus anderen Gesetzbüchern, also z. B. nicht im Rentenversicherungsrecht den Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Für die Gleichstellung sind nach § 104 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX nicht die Integrationsämter, sondern die Agenturen für Arbeit zuständig.

Da Arbeitsplätze nach § 73 Abs. 3 SGB IX nur solche Beschäftigungsverhältnisse darstellen, welche eine Mindestwochenanzahl von 18 Stunden umfassen, kann eine Gleichstellung nicht beanspruchen, wer nicht mindestens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Dienstanweisungen Beispiele dafür gegeben, wann die Gleichstellung ausgesprochen werden soll, so z. B. bei wiederholten, häufigen behinderungsbedingten Fehlzeiten, bei dauernd verminderter Belastbarkeit, bei Abmahnungen oder Abfindungsangeboten im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit, bei auf Dauer notwendiger Hilfeleistung durch andere Mitarbeiter, bei eingeschränkter beruflicher oder regionaler Mobilität aufgrund der Behinderung oder bei behinderungsbedingt verminderter Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz. 

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