Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber stehen seit dem 1. Januar 2022 nach § 185a SGB IX bundesweit unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen als Lotsen zur Seite
Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat können ein monatlich fortlaufendes Verzeichnis bezogen auf den jeweiligen Stand der Beschäftigung aller im Betrieb beschäftigter schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen mit den Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Grad der Behinderung, Arbeitsplatz und Beschäftigungszeit beanspruchen (§ 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX).